Wasserbezugs- und Lieferungsbedingungen
Wasserbezugs- und Lieferungsbedingungen des Wasserversorgungsvereins e.V. Witzhelden vom 09. April 2018. Sie ergänzen die Vereinssatzung des Vereins.
§ 1 Grundsatz
Jedes Mitglied hat nach satzungsgemäßem Erwerb der Mitgliedschaft Anspruch auf Lieferung von Trink- und Brauchwasser zu den nachstehenden Bedingungen, solange der Verein selbst mit Wasser beliefert wird.
§ 2 Rohrnetzkostenanteil und Erschließung
- Der einmalig fällige Rohrnetzkostenanteil gemäß Satzung wird durch Beschluss des Vorstandes den wirtschaftlichen Gegebenheiten angepasst. Seine Zahlung berechtigt zur Nutzung eines Anschlusses am bestehenden Rohrnetz.Als Rohrnetzanschluss gilt jede Anschlussleitung, die unmittelbar oder mittelbar mit dem Hauptrohrnetz verbunden ist und über einen eigenen Wassermesser verfügt.
- Ist für den Anschluss eines zu versorgenden Grundstücks die Erweiterung, Verstärkung oder Erneuerung des vorhandenen Hauptrohrnetzes erforderlich, so hat der Anschlussnehmer bzw. der Erschließungsträger zusätzlich zu dem Rohrnetzkostenanteil gem. Abs. 1. einen Baukostenzuschuss zu entrichten, der im Einzelfall vom Vorstand festgelegt wird.
- Wird ein ausgewiesenes oder genehmigtes Baugebiet erstmalig durch eine Hauptrohrleitung für die Wasserversorgung erschlossen, so hat der Erschließungsträger zusätzlich die anfallenden Kosten voll zu tragen. Im Falle der Parzellierung werden diese Kosten nach einem vom Vorstand festgelegten Schlüssel anteilig auf die Bauherren oder Grundstückseigentümer umgelegt.Wird die Neuverlegung einer Hauptrohrleitung eines erstmalig ausgewiesenen oder genehmigten Baugebietes durch Novellierung von Gesetzen oder Verordnungen notwendig, gilt dies ebenfalls als Neuerschließung sinngemäß mit Umlage der Vollkosten.
- In den Fällen der Abs. 2. und 3. kann der Verein vor Beginn der Bauarbeiten eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
§ 3 Weitere Rohrnetzanschlüsse
Jeder weitere Rohrnetzanschluss eines zu Wohn- oder Gewerbezwecken genutzten Grundstücks ist nur nach Zahlung eines weiteren Rohrnetzkostenanteils in voller Höhe zulässig.
§ 4 Anschlussarbeiten
Die Anschlussarbeiten an das Rohrnetz des Vereins einschließlich Einbau eines Wassermessers sind durch einen konzessionierten Fachbetrieb auf Kosten des Mitgliedes nach den neuesten Erkenntnissen der Technik vorzunehmen.
Vor Inbetriebnahme des Anschlusses sind dem Verein eine maßstabsgetreue Zeichnung über Lage und Verlauf der Anschlussleitung mit Anschlusspunkt und Hauseinführung einschließlich schriftlicher Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung der Anschlussarbeiten vorzulegen. Bei Nichtvorlage erfolgen Einmessung und Anschlusskontrolle auf Kosten des Bewerbers. Im Einzelfall kann der Vorstand besondere Bestimmungen treffen.
§ 5 Eigentumsübergang
Nach Fertigstellung und Abnahme des Anschlusses gehen Hauszuleitung und Wassermesser in das Eigentum des Vereins über, der auch die Unterhaltung übernimmt. Im Einzelfall kann der Vorstand abweichende Bestimmungen treffen, insbesondere bei Reparatur von Schäden, die schuldhaft oder fahrlässig vom Anschlussnehmer selbst verursacht wurden.
§ 6 Viehweiden und Erwerbsgärten
Anschlüsse von Viehweiden und Erwerbsgärten sind nach den Bestimmungen vorstehender Regelung vorzunehmen mit der Einschränkung, dass die Zuleitung und der Wassermesser vom Anschlussnehmer selbst zu unterhalten sind. Bei turnusmäßigem Wechsel des Wassermessers nach dem Eichgesetz wird der Messer vom Verein kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Einbau des Wassermessers muss unmittelbar an der Hauptleitung erfolgen.
§ 7 Wasserpreis
Der Wasserpreis wird nach dem Verbrauch, gemessen in Kubikmetern (cbm), berechnet. Der Preis pro cbm wird jährlich nach Maßgabe des Haushaltsplanes von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Für jeden Rohrnetzanschluss mit eigenem Wassermesser wird eine Grundgebühr für jeden angefangenen Monat erhoben. Die Grundgebühr ist nach der Größe des eingebauten Zählers gestaffelt. Die Höhe der Grundgebühren wird jährlich durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 8 Wassergeld
- Die Ablesung der Wassermesser erfolgt grundsätzlich einmal im letzten Quartal des laufenden Kalenderjahres.Jeweils zum 31.03., 30.06. und 30.09. werden Abschläge auf das Wassergeld in Höhe von 25% des bereinigten und evtl. hochgerechneten Vorjahresverbrauchs zuzüglich Grundgebühr für 3 Monate erhoben.Mit der Jahresrechnung wird die letzte Abschlagszahlung eingezogen.Die Abschläge werden mit dem auf Grund der Jahresablesung endgültig errechneten Jahreswassergeldsoll einschließlich Jahresgrundgebühr verrechnet.Die Jahresrechnung wird bis Mitte Dezember jeden Jahres zugestellt.Die Abbuchung erfolgt zum 31.12.Die Jahresrechnung enthält folgende Angaben:
- a) Jahreswasserbezug in cbm laut Ablesung
- b) Höhe des Wassergeldes einschließlich Grundgebühr
- c) Geleistete Abschlagszahlungen
- d) Neufestsetzung der Abschlagsanforderung einschließlich Grundgebühr für 3 Monate.
- Bei Neuanschlüssen im Laufe des Kalenderjahres gilt folgende Regelung:
- a) Bei Erstbezug in der 1. Hälfte des Jahres erfolgt eine Zwischenablesung nach ca. 1 Monat, wonach eine Pauschale für die noch fälligen Abschlagszahlungen festgelegt wird.
- b) Bei Erstbezug in der 2. Hälfte des Jahres erfolgt nur die Jahresablesung gem. Abs. 1.
- Bei Eigentumswechsel hat das bisherige Mitglied dies unter Angabe des Termins, des festgestellten Zählerstandes und des neuen Eigentümers mit Einzugstermin an den Vorstand mitzuteilen.
- Die Erhebung des Wassergeldes erfolgt bargeldlos im Bankeinzugsverfahren oder per Überweisung. Zu diesem Zweck ist bei den Anträgen auf Neuanschluss gleichzeitig von den Antragsstellern eine entsprechende Erklärung abzugeben.
- Zahlungspflichtiger für das Wassergeld ist das Mitglied im Sinne der §§ 3,1 bzw. 4 der Vereinssatzung. Bisherige Zahlung des Wassergeldes durch Mieter oder sonstige Beauftragte von Mitgliedern heben die Zahlungsverpflichtung des Mitgliedes nicht auf.
- Der Vorstand kann auf begründeten Antrag in Ausnahmefällen von den Absätzen 1. bis 5. abweichende Regelungen zulassen.
- Die Abschlagszahlungen und Jahresrestzahlungen sind zu den angegebenen Fälligkeitsterminen zu leisten. Ist bei Fälligkeit keine Gutschrift für den Verein erfolgt, ergeht eine erste gebührenpflichtige Mahnung – Gebühr € 7,50. Ist innerhalb eines Monats keine Zahlung erfolgt, ergeht eine zweite Mahnung – Gebühr € 15,00. Nach Ablauf eines weiteren Monats wird der Rechtsweg – Mahnverfahren – beschritten. Die Kosten des Verfahrens gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
§ 9 Bauwasser
- Die Wasserabgabe für Bauvorhaben erfolgt grundsätzlich nur nach Einbau eines Wassermessers.
- Für die Gestellung eines vereinseigenen Standrohres mit Wassermesser werden ausschließlich nach Abschluss eines Überlassungsvertrages erhoben:
- a) eine Pfandgebühr bei Ausgabe, die mit der Mietgebühr b) und dem zu zahlenden Wassergeld c) verrechnet wird.
- b) eine Mietgebühr pro Tag
- c) Wassergeld pro cbm gem. § 7, Satz 1 u. 2.
- d) Die Gebühren zu a) und b) werden vom Vorstand festgelegt.
- e) Bei Beschädigung oder unvollständiger Rückgabe der entliehenen Gegenstände wird die erhobene Kaution entsprechend notwendiger Reparatur oder Vervollständigung der Geräte einbehalten.
§ 10 Mehrwertsteuer
Bei den in den §§ 2; 7 und 9 genannten Gebühren handelt es sich jeweils um Nettopreise im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes, denen jeweils die Mehrwertsteuer in der gesetzlich festgelegten Höhe zugeschlagen wird.
§ 11 Besondere Bedingungen
Der Wasserversorgungsverein kann die Lieferung von Wasser aus betrieblichen Gründen ablehnen, mengenmäßig und zeitlich beschränken oder vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen.
Bei der Einschränkung, Unterbrechung oder Einstellung der Wasserlieferung sowie bei einer Änderung des Drucks oder der Beschaffenheit des Wassers infolge Wassermangels, Störungen im Betrieb, Vornahme von notwendigen Arbeiten oder aufgrund behördlicher Verfügungen sowie bei sonstigen Ereignissen, steht dem Mitglied kein Anspruch auf Ermäßigung oder Schadensersatz zu.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Bedingungen sind nach Beschluss der Mitgliederversammlung ab 09. April 2018 in Kraft getreten.