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Satzung

Satzung des Wasserversorgungsvereins e.V. Witzhelden gemäß Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 09. April 2018.

§ 1 Name und Sitz

Der Name des Vereins lautet: Wasserversorgungsverein e.V. Witzhelden mit dem Sitz in Leichlingen-Witzhelden.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Die seit 1897 bestehende Vereinigung versorgt ihre Mitglieder vornehmlich in den Ortsteilen der früheren Gemeinde Witzhelden mit Trink- und Brauchwasser und stellt in Abstimmung mit den Behörden die Löschwasserversorgung sicher. Die Wasserentnahme für diese Zwecke erfolgt derzeit aus dem Versorgungsnetz des Wasserversorgungsverbandes Rhein-Wupper.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben: a) natürliche Personen, b) Personengesellschaften des Handelsrechts, c) juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts, die ihren Wohnsitz (juristischen Sitz) oder Grundbesitz im Bereich des vereinseigenen Leitungsnetzes haben.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt voraus: einen schriftlichen Antrag mit der gleichzeitigen Verpflichtung des ausschließlichen Wasserbezugs über den Wasserversorgungsverein e.V. Witzhelden aus dessen vereinseigenem Rohrnetz; den Aufnahmebeschluss des Vorstandes bzw. die Bestätigung eines Vorstandsmitgliedes bzw. von Vorstandsmitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss hierzu ermächtigt worden sind; die Zahlung eines Rohrnetzkostenanteils, dessen Höhe in den Wasserbezugs- und Lieferungsbedingungen festgelegt ist.
  3. Abweichende Regelungen bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen und kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit 3-monatiger Frist erfolgen. Mit dem Austritt erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes. Eine Auszahlung eines Anteils aus dem Vereinsvermögen erfolgt nicht.

§ 4 Übergang der Mitgliedschaft

Im Falle des Todes eines Mitgliedes oder des Eigentumswechsels an einem Grundstück, das an das Leitungsnetz des Vereins angeschlossen ist, können die Rechtsnachfolger die vorhandene Mitgliedschaft nur dann mit allen Rechten und Pflichten übernehmen, wenn binnen 3 Monaten nach Eintritt des Ereignisses hierüber dem Verein eine schriftliche Mitteilung mit der Erklärung vorliegt, dass diese Satzung und die Wasserbezugs- und Lieferungsbedingungen anerkannt werden. In allen anderen Fällen ist der Erwerb einer neuen Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 2 erforderlich.

§ 5 Duldungspflicht der Mitglieder bei Leitungsverlegungen

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die zur Aufrechterhaltung bzw. Verbesserung der Wasserversorgung erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Reparaturen, Veränderungen und Neuverlegungen des Leitungsnetzes auf den in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken zu dulden. Dies gilt auch für die Vornahme von Hausanschlüssen Dritter einschließlich der notwendigen Armaturen.
  2. Eine besondere Entschädigung für die Benutzung des Grund und Bodens kann nicht verlangt werden.
  3. Das in Anspruch genommene Grundstück wird nach Abschluss der notwendigen Arbeiten wieder in den früheren Zustand versetzt, oder, falls dies nicht möglich ist, erhält das betreffende Mitglied eine angemessene Entschädigung in €, deren Höhe zwischen dem Geschädigten und dem Vorstand vereinbart wird.

§ 6 Rechtsmittel gegen Mitglieder

Dem Vorstand steht das Recht zu, gegen Mitglieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht pünktlich nachkommen, nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung und Einräumung einer Frist von jeweils einem Monat, gerichtlich vorzugehen. Die hierdurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des/r Säumigen bzw. Beklagten. Für alle Rechtsstreitigkeiten ist ausnahmslos das Amtsgericht Leverkusen zuständig.

§ 7 Organe des Vereins

Die Verwaltungsorgane des Vereins sind: a) der Vorstand, b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Zusammensetzung des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:

  • a) dem/r Vorsitzenden
  • b) dem/r stellvertretenden Vorsitzenden
  • c) dem/r Geschäftsführer/in
  • d) dem/r Kassierer/in
  • e) dem/r stellvertretenden Kassierer/in
  • f) höchstens drei Beisitzern/innen
  • g) höchstens drei – nicht stimmberechtigten – Beiräten/innen

Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren. Der Wahlausgang ist dem Amtsgericht mitzuteilen.

§ 9 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder stellvertretende/n Vorsitzende/n, jeweils zusammen mit einem weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitglied, vertreten.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

  1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  2. Der Vorstand ist je nach Bedarf zu Sitzungen durch den/die Vorsitzende/n einzuberufen. Auf begründeten Antrag von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern hat der/die Vorsitzende unverzüglich eine Sitzung einzuberufen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift abzufassen, die von dem/der Geschäftsführer/in, dem/der Vorsitzenden oder dem/der jeweiligen Sitzungsleiter/in abzuzeichnen ist.

§ 11 Vergütung des Vorstandes und weiterer Angestellter

  1. Die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes werden pauschal entlohnt. Andere Vorstandsmitglieder erhalten pro Teilnahme an Vorstandssitzungen ein Sitzungsgeld.
  2. Angestellte und weitere Hilfskräfte erhalten eine angemessene Vergütung.
  3. Die jeweils ausgewiesenen Vergütungen sind durch die Mitgliederversammlung zu genehmigen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll durch den Vorstand die ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wobei die erste Mitgliederversammlung im ersten Drittel des Kalenderjahres erfolgen muss.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat dem begründeten Antrag von mindestens ¼ der Mitglieder auf Einberufung einer Mitgliederversammlung stattzugeben.
  4. Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
  6. a) Stimmberechtigt und wählbar in der Mitgliederversammlung sind nur die anwesenden Mitglieder, ausgenommen bei der Wiederwahl eines bisherigen Vorstandsmitgliedes, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des/der Vorgeschlagenen vorliegt. b) Gesellschaften, Körperschaften, kommunale und kirchliche Behörden können Vertreter entsenden. c) In dringenden Fällen können sich natürliche Mitglieder durch Nichtmitglieder vertreten lassen. d) Die Vertreter/innen zu b) und c) haben sich durch schriftliche Vollmacht vor Beginn der Versammlung beim Vorstand auszuweisen. Sie sind stimmberechtigt, aber nicht wählbar. e) Mitglieder und Vertreter/innen haben in der Mitgliederversammlung bei Anträgen, Beschlüssen und Wahlen nur eine Stimme.

§ 13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung kann über alle den Verein berührenden Angelegenheiten beraten und beschließen. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorbehalten:

  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern/innen, die nicht dem Vorstand angehören, auf die Dauer von einem Jahr. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Prüfungsbericht ist dem/der Vorsitzenden eine Woche vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer/innen und die Erteilung der Entlastung.
  4. Die Aufstellung des Haushaltsplanes.

§ 14 Ablauf der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein von der Versammlung bestimmtes Vorstandsmitglied.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  3. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
  4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer/innen erfolgt geheim, wenn mindestens zehn der anwesenden Mitglieder dies verlangen, sonst durch Handzeichen.
  5. Bei der Wahl der Vorstandsmitglieder ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang und zwar in geheimer Wahl erforderlich. Ergibt dieser Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  6. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem/der Versammlungsleiter/in und von dem/der Geschäftsführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 15 Besondere Beschlüsse

  1. Satzungsänderungen: Eine Änderung der Satzung kann in der Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Änderung der Wasserbezugs- und Lieferungsbedingungen: Es gilt Absatz 1.
  3. In der Tagesordnung zu dieser Versammlung sind die vorgesehenen Texte im Falle 1. und 2. im Wortlaut aufzuführen.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden, wobei gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen ist.

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 18 Mitgliederliste

  1. Über die Mitglieder des Vereins wird eine Mitgliederliste geführt.
  2. Der Vorstand hat in der ordentlichen Mitgliederversammlung über die Veränderungen der Zahl der Mitglieder Bericht zu erstatten.

§ 19 Lageplan des Leitungsnetzes

  1. Über das Leitungsnetz des Vereins wird ein Lageplan aufgestellt.
  2. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Rohrnetzveränderungen bzw. -erweiterungen den Lageplan entsprechend zu berichtigen.

§ 20 Schlussbestimmungen

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie die sonst auf Vereine anzuwendenden Gesetze.

§ 21 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung ist nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung mit Wirkung vom 09. April 2018 in Kraft getreten.
  2. Mit dem gleichen Zeitpunkt verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.

Witzhelden, im März 2018

Wasserbezugs- und Lieferungsbedingungen

Ergänzend zur Satzung gelten die Wasserbezugs- und Lieferungsbedingungen des Wasserversorgungsvereins e.V. Witzhelden vom 09. April 2018. Sie regeln unter anderem Rohrnetzkostenanteil und Erschließung, Anschlussarbeiten, Eigentumsübergang, Wasserpreis und Grundgebühr, Abrechnung sowie Bauwasser. Den vollständigen Wortlaut erhalten Sie auf Anfrage beim Verein.